Ihr Bauplatz ist schon ein eigenes Grundstück? Er ist rundum eingeschlossen von Flurstücksgrenzen? Dann ist dieses Kapitel für Sie nicht relevant. Bitte lesen Sie unter "Amtlicher Lageplan" weiter.
Muss Ihr Baugrundstück noch durch eine Teilungsvermessung gebildet werden? Das ist immer dann der Fall, wenn Sie nur eine Teilfläche aus einem größeren Grundstück erworben haben. Möglicherweise
haben Sie auch schon einen notariellen Kaufvertrag über eine "unvermessene Teilfläche" abgeschlossen?
In der Teilungsvermessung marken wir Ihre Grenzen durch Grenzzeichen ab, so daß Sie an Ort und Stelle erkennen können, wie weit sich Ihr Eigentum erstreckt. Das Katasteramt bildet die neuen
Flurstücke. Der Notar sorgt dafür, daß Sie im Grundbuch als die neuen Eigentümer eingetragen werden. Damit ist Ihr Grundstück gegen fremden Zugriff gesichert.
Die Teilungsvermessung gehört zu den sogenannten "hoheitlichen Tätigkeiten". Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird
hier also wie eine Landesbehörde tätig.
Im Einzelnen läuft eine Teilungsvermessung wie folgt ab:
Um eine Zerlegungsvermessung zu beauftragen, stellen Sie bei uns einen Vermessungsantrag. Diesen Antrag kann der Grundstückseigentümer stellen, aber - selbstverständlich mit dem Einverständnis
des Grundstückseigentümers - auch jeder andere, z.B. der Erwerber.
Anschließend beschaffen wir uns die Vermessungsunterlagen aus dem Archiv des Katasteramtes. Dort sind alle Vermessungen dokumentiert, die seit ca. 1840 an Ihrem Grundstück und in der
Nachbarschaft ausgeführt worden sind. Inzwischen können wir auf diese Unterlagen online zugreifen, so daß sich die Vermessungsunterlagen bei Bedarf innerhalb weniger Stunden zusammenstellen
lassen.
Bei der örtlichen Vermessung geht es jetzt vor allem darum, den Verlauf der bestehenden Grenzen zu klären. Dafür werden die Grenzzeichen an Ort und Stelle aufgesucht und ihre Lage mit dem Katasternachweis verglichen. Das ist der arbeitsintensivste Teil, denn oftmals müssen unterirdische Grenzzeichen ausgegraben oder gesucht werden, Widersprüche im Kataster müssen geklärt werden, Nachbarn müssen davon überzeugt werden, daß sie den Zugang zu ihren Grundstücken gestatten müssen und vieles mehr.
Im Ergebnis ist klar, welche Grenzzeichen richtig und welche falsch stehen und wo die alten Grenzen tatsächlich verlaufen.
Anschließend werden die neuen Grenzen abgemarkt. Ab jetzt sehen Sie an Ort und Stelle, wie weit sich Ihr Grundstück erstreckt.
Die Vermessung wird mit einem Grenztermin abgeschlossen. Dazu laden wir den Grundstückseigentümer, den Erwerber und die betroffenen Nachbarn ein. Im Grenztermin zeigen wir Ihnen die alten und
neuen Grenzzeichen, erläutern Ihnen den Verlauf der Grenzen und beantworten Ihre Fragen dazu. Die Beteiligten erkennen die neuen Grenzen an. Darüber wird eine Urkunde, die Grenzniederschrift,
aufgenommen. Beteiligte, die am Grenztermin nicht teilnehmen, werden anschließend schriftlich informiert.
Im Büro fertigen wir die Vermessungsschriften. Dazu gehört die Grenzniederschrift, der Fortführungsriß, der rechnerische Nachweis, daß die alten Grenzen unverändert wiederhergestellt wurden, die
Flächenberechnung und anderes mehr.
Das Katasteramt übernimmt auf der Grundlage der Vermessungsschriften die Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster. Es bildet die neuen Flurstücke und trägt sie in die Karte ein. Es stellt
den Veränderungsnachweis aus und schickt ihn an Ihren Notar. Dieser stellt die notwendigen Anträge beim Grundbuchamt und sorgt dafür, daß Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
Sobald das erfolgt ist, sind Sie auch juristisch Eigentümer Ihres Grundstücks.
Voigt und Wolff
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Ziemensstraße 25 a
14542 Werder
Mail: info@vermessung-vw.de
Telefon: 03327 / 66320